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Positionspapier zum Gewalthilfegesetz

Das Gewalthilfegesetz der Bundesregierung sieht bislang nur Schutzansprüche für Frauen und deren Kinder vor – nicht jedoch für Kinder von Männern, die von häuslicher Gewalt betroffen sind. Jana Peters, Fachreferentin bei der BFKM, kritisiert: „Es ist völlig unverständlich, dass Kinder, die mit ihrem von Gewalt betroffenen Vater Schutz suchen, durch das Gesetz keinen Anspruch auf einen Schutzplatz und Hilfe haben. Kinder brauchen Schutz – ganz unabhängig davon, ob sie mit ihrer Mutter oder ihrem Vater fliehen müssen. Diese gesetzliche Lücke ist nicht nur lebensfremd, sondern auch verfassungsrechtlich problematisch.“

Im ursprünglichen Gesetzentwurf des Gewalthilfegesetzes war der Schutz auch für Männer und ihre Kinder vorgesehen. In der in Bundestag und Bundesrat verabschiedeten Fassung des Gesetzes wird lediglich Frauen und ihren Kindern Schutz bei häuslicher Gewalt zugesichert, nicht aber Männern, ihren Kindern und allen weiteren Personen. Clemens Göhler, Fachreferent für Grundsatzfragen bei der BFKM findet: „Eine solche geschlechtsbezogene Ungleichbehandlung bedarf verfassungsrechtlich einer besonders engen Rechtfertigung. Zwar verfolgt der Gesetzgeber mit dem Gesetz das legitime Ziel, strukturelle Benachteiligungen von Frauen auszugleichen, doch es stellt sich die Frage, ob dies nicht auch mit milderen Mitteln — etwa durch einen geschlechtsneutralen Anwendungsbereich — erreichbar wäre.“

Die BFKM fordert die Bundesländer auf, bestehende Männerschutzprojekte dauerhaft abzusichern, neue Beratungs- und Schutzangebote aufzubauen und Betroffene unabhängig von ihrem Geschlecht in Bedarfsanalysen, Berichte und Förderrichtlinien einzubeziehen. Damit könnten die Länder nicht nur verfassungsrechtlichen und europarechtlichen Verpflichtungen nachkommen, sondern auch einen wichtigen Beitrag zu einem umfassenden Gewaltschutz leisten.